Informationen zur Rezeptbestellung

Rezepte für Ihre Dauer-Medikation und Überweisungen zu Fachärzten, zu denen Sie zu regelmäßigen Kontrollen gehen, stellen wir Ihnen gerne auf Vorbestellung aus.

Wählen Sie dafür die Emailadresse bzw. Telefonnummer Ihrer Praxis aus, in der Sie die Rezepte oder Überweisungen abholen möchten. 

Praxis Oststadt
Haid-und-Neu-Str. 32
ab.praxisoststadt@online.de
0721 / 966 50 10

Praxis Weststadt
Bismarckstr. 59
ab.praxisweststadt@online.de
0721 / 957 953 69

Praxis Rintheim/ Diagnostikzentrum
Rintheimer Str. 90
ab.praxiskarlsruhe@online.de
0721 / 96 13 775

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, Krankenhauseinweisungen, erstmalige Überweisungen und Neuverordnungen von Medikamenten erfordern einen Arztkontakt bzw. ärztliche Rücksprache. Deshalb ist eine Bestellung derselben im Regelfall nicht möglich (es sei denn die ärztliche Rücksprache ist bereits erfolgt).

Wenn Ihre Krankenkassenkarte im aktuellen Quartal bereits bei uns eingelesen wurde, stellen wir Ihnen ein E Rezept aus. Wir signieren Ihre E Rezepte täglich nach der Sprechstunde, ihre Medikamente können Sie dann ca. 24 h nach Signatur mit Ihrer Krankenkassenkarte in Ihrer Apotheke abholen. Bei Bestellungen ab Freitags 13 Uhr werden die Rezepte erst am Montag signiert.

Wenn Sie im aktuellen Quartal noch nicht in der Praxis waren oder wenn Sie blaue, grüne (Privatrezept) oder gelbe Rezepte (BTM) erhalten, können wir KEINE E Rezepte ausstellen. Die Ausstellung erfolgt in diesen Fällen auf Papier und kann wie folgt in der Praxis abgeholt werden:

Die Bearbeitungszeit von Rezeptbestellungen für Dauermedikation liegt immer bei einem Werktag nach dem Bestelltag. D.h. ab dem 2. Werktag nach dem Bestelltag liegen die Rezepte zur Abholung für Sie bereit. (z.B. Bestellung Montag – Abholung Mittwoch, oder Bestellung Freitag – Abholung Dienstag).

Wichtige Infos auf einen Blick:

  • Damit wir Rezepte ausstellen können, muss vorher einmal im Quartal Ihre Krankenversichertenkarte bei uns eingelesen worden sein, da wir sonst keine Rezepte oder Überweisungen ausstellen können.
  • Wenn immer möglich, stellen wir ein E Rezept für Sie aus. E Rezepte gehen noch NICHT bei Privatrezepten (grüne/blaue Rezepte), bei BTM (gelbe Rezepte) und bei einigen Heil-und Hilfsmittelverordnungen. Weitere Informationen zum E Rezept finden Sie auf den Internetseiten der Gematik.
  • Bitte bestellen Sie Rezepte für Ihre Dauer-Medikation möglichst frühzeitig.
  • Unsere medizinischen Fachangestellten können nur Folgerezepte für DAUER-Medikamente ausstellen. Bei NEU-Verordnungen von Medikamenten ist immer ein Arztkontakt erforderlich. Bitte vereinbaren Sie einen Sprechstundentermin.
  • Bitte teilen Sie uns auch mit, ob Sie sich zum Zeitpunkt Ihrer Anforderung in stationärer Behandlung im Krankenhaus befinden, weil wir in diesem Falle nicht tätig werden dürfen. Wer sich im Krankenhaus befindet, wird vom Krankenhaus mit Medikamenten versorgt. Es ist uns gesetzlich untersagt, Rezepte für Patientinnen und Patienten auszustellen, die sich in stationärer Behandlung befinden.
  • Bei Entlassung aus dem Krankenhaus brauchen wir für die Rezepterstellung der Entlass-Medikation den Krankenhausbrief. Falls neue Medikamente angesetzt wurden, bitten wir Sie oder eine beauftragte Person, mit dem Bericht vorbeizukommen, damit wir die Rezepte ausstellen können. (Nur in diesem Fall können Sie die Rezepte gleich mitnehmen – mit Wartezeiten ist zu rechnen.)
  • Die Dauerverordnung von Medikamenten verpflichtet uns zur regelmäßigen Kontrolle des Therapieerfolges und des Fortbestehens der Indikation. Bitte kommen Sie deshalb regelmäßig in die Sprechstunde, da wir sonst keine weitere Verordnung vornehmen können. In welchen Abständen dies notwendig und sinnvoll ist, bespricht gerne Ihre Ärztin oder Ihr Arzt mit Ihnen.
  • Ein Postversand von Rezepten durch uns erfolgt nur gegen Porto-Erstattung. Sie können gerne an sich adressierte und frankierte Rückumschläge bei uns hinterlegen. 
  • Bitte teilen Sie uns mit, sofern Sie zuzahlungsbefreit sind.
  • Bitte beachten Sie unsere Informationen zum Thema Wunschverordnungen/ „Aut-Idem-Kreuz“ für gesetzlich versicherte Patientinnen und Patienten
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